Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 19 Begriff der Pflegeperson
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 84
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Nach Gewicht
- BSG, 07.09.2004 – B 2 U 46/03 RGesetzliche Unfallversicherung: Versicherungsschutz von Pflegepersonen auch bei einer Pflegetätigkeit von weniger als 14 Stunden pro Woche KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
- BSG, 05.05.2010 – B 12 R 9/09 RZitiert von 6
- BSG, 05.05.2010 – B 12 R 6/09 RRentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche VersorgungZitiert von 12
- BSG, 26.06.2014 – B 2 U 9/13 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7 - nicht erwerbsmäßige Pflege im innerfamiliären Bereich - weitergegebenes Pflegegeld - Verbrauch der Rente für gemeinsame Haushaltsführung - ehemaliges landwirtschaftliches Unternehmen - Hofübergabevertrag - Leibgedingsrechte - Schutzzweck der Norm - Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 20.2.1995 und vom 17.12.2006 - zuständiger Unfallversicherungsträger gem § 129 Abs 1 Nr 7)Zitiert von 3
- BSG, 04.12.2014 – B 5 RE 4/14 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - keine Zusammenrechnung des Pflegeaufwands für mehrere Pflegebedürftige zur Erfüllung der Mindestpflegezeit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- SG Freiburg, 04.11.2010 – S 12 R 978/07
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2025 – L 10 R 108/22Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2025 – L 8 AS 21/25
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2025 – L 5 R 3093/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.